Amphetamin ist eine synthetische Droge, die in Deutschland unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fällt. Der Besitz, das Handeltreiben, die Einfuhr und das Herstellen von Amphetamin sind strafbare Handlungen, deren Schwere maßgeblich von der Menge des reinen Wirkstoffs abhängt. Ein zentrales Kriterium bei der Bewertung der Straftat ist dabei die Abgrenzung zwischen einer geringen und einer nicht geringen Menge, die entscheidend für die rechtliche Einordnung des Falls ist.
Geringe vs. nicht geringe Menge
Im Betäubungsmittelrecht ist die „nicht geringe Menge“ eine wichtige Grenze, die zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen unterscheidet. Bei Amphetamin liegt diese Grenze bei 10 Gramm Amphetaminbase. Dies bedeutet, dass das Strafmaß stark von der Reinheit der Substanz abhängt, da sich diese Grenze ausschließlich auf den Wirkstoffgehalt, also die Amphetaminbase, bezieht. Die Amphetaminbase ist der reine Wirkstoff ohne Streckmittel, die oft verwendet werden, um das Volumen der Substanz zu erhöhen.
Bedeutung für das Verfahren
Für die Strafverfolgung ist es entscheidend, die genaue Menge des reinen Amphetamins zu bestimmen. Wird festgestellt, dass die sichergestellte Menge Amphetamin mehr als 10 Gramm Amphetaminbase enthält, wird die Tat als Verbrechen eingestuft. Dies kann zu deutlich härteren Strafen führen, einschließlich einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr gemäß § 29a BtMG. Liegt die Menge unter der Grenze von 10 Gramm, handelt es sich um ein Vergehen, bei dem eine mildere Strafe, wie eine Geldstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe, möglich ist.
Der Wirkstoffgehalt und seine Bedeutung
Da Amphetamin in unterschiedlichen Reinheitsgraden verkauft wird, ist es für die Strafverteidigung wichtig, den tatsächlichen Wirkstoffgehalt durch ein toxikologisches Gutachten ermitteln zu lassen. Dieses Gutachten wird häufig in Strafverfahren entscheidend, da es den Unterschied zwischen einem relativ geringfügigen Vergehen und einem schwerwiegenden Verbrechen ausmachen kann.
Rechtsfolgen
Der Unterschied zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen ist nicht nur für das Strafmaß von Bedeutung, sondern auch für die Frage, ob der Straftatbestand als Vorstrafe in das Führungszeugnis oder das Bundeszentralregister eingetragen wird. Zudem wird bei Verbrechen die Wahrscheinlichkeit von Ermittlungsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Untersuchungshaft erhöht.
Verteidigungsstrategien
Für eine erfolgreiche Verteidigung ist es daher unerlässlich, den Wirkstoffgehalt des sichergestellten Amphetamins genau zu bewerten. Oft kann durch geschickte rechtliche Argumentation und den Nachweis einer geringen Menge das Strafmaß deutlich reduziert werden.
Die Bedeutung des Wirkstoffgutachtens bei Sicherstellung von Amphetamin für das Strafverfahren
Wenn bei einem Betäubungsmittelverfahren Amphetamin sichergestellt wird, sei es durch eine Hausdurchsuchung oder im Rahmen eines Einfuhrschmuggels, ist es gängige Praxis der Staatsanwaltschaft, ein Wirkstoffgutachten in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten dient dazu, den Amphetaminbase-Gehalt der beschlagnahmten Substanz festzustellen. Der Wirkstoffgehalt ist entscheidend, um die genaue Menge des reinen Amphetamins zu bestimmen, was wiederum die Schwere der Tat und das zu erwartende Strafmaß beeinflusst.
Die Rolle des Wirkstoffgutachtens
Das Wirkstoffgutachten liefert die Basis für die rechtliche Einordnung, ob die Tat als Vergehen oder Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingestuft wird. Die Grenze für eine nicht geringe Menge liegt bei 10 Gramm Amphetaminbase. Liegt die Wirkstoffmenge darüber, drohen weitaus höhere Strafen, da die Tat dann als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird.
Verfahren ohne Sicherstellung: Schätzung der Wirkstoffmenge
In einigen Fällen, insbesondere wenn keine Substanzen sichergestellt wurden – beispielsweise bei Verfahren, die auf einer Telefonüberwachung (TKÜ) oder auf Aussagen nach § 31 BtMG (Strafmilderung durch Aufklärungshilfe) beruhen – steht kein physischer Beweis in Form von Amphetamin zur Verfügung. In solchen Fällen muss die Wirkstoffmenge geschätzt werden. Diese Schätzungen basieren oft auf allgemeinen Erfahrungswerten der Strafverfolgungsbehörden, die den durchschnittlichen Reinheitsgrad von Amphetamin in der Region oder im Handelsnetzwerk zugrunde legen.
Besitz, Handeltreiben und Herstellung von Amphetamin: Schwere Strafen bei nicht geringen Mengen
Der Besitz, das Handeltreiben und die Herstellung von Amphetamin sind in Deutschland nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar. Besonders schwerwiegend sind Fälle, in denen eine nicht geringe Menge Amphetamin festgestellt wird. Abhängig von der Art des Delikts drohen erhebliche Freiheitsstrafen, die von mindestens einem Jahr bis zu fünf Jahren reichen können.
Freiheitsstrafe ab einem Jahr bei nicht geringen Mengen
Besonders kritisch wird es, wenn die nicht geringe Menge Amphetamin im Verfahren festgestellt wird, die bei 10 Gramm Amphetaminbase liegt. Wird diese Grenze überschritten, gelten die folgenden Strafen:
Besitz, Handeltreiben oder Herstellung einer nicht geringen Menge an Amphetamin zieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nach sich (§ 29a BtMG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Amphetaminmenge für den Eigenbedarf oder den Handel bestimmt ist.
Unerlaubte Einfuhr: Freiheitsstrafe ab zwei Jahren
Wird Amphetamin unerlaubt eingeführt, erhöht sich das Mindeststrafmaß. Wer eine nicht geringen Menge Amphetamin ins Land schmuggelt, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechnen (§ 30 BtMG). Dies betrifft häufig Fälle von Grenzkontrollen oder internationalem Drogenhandel. In solchen Verfahren kann bereits der Verdacht der Einfuhr zu Ermittlungsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Telefonüberwachungen führen.
Handel mit Waffen oder bandenmäßiger Handel: Freiheitsstrafe ab fünf Jahren
Besonders schwerwiegende Strafen drohen, wenn der Handel mit Amphetamin im bandenmäßigen Rahmen erfolgt oder wenn dabei Waffen mitgeführt werden. Das BtMG sieht in solchen Fällen eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor (§ 30a BtMG). Bandenkriminalität und das Mitführen von Waffen gelten als besonders gefährlich und erhöhen das Strafmaß erheblich.
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